Meldeverfahren
Elektronischer Befreiungsantrag – EBEF
Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 SGB VI. Seit dem 1. Januar 2023 ausschließlich elektronisch – Papieranträge sind für dieses Verfahren nicht mehr vorgesehen.
Was ist das?
Der elektronische Befreiungsantrag, kurz erklärt.
EBEF steht im Umfeld der berufsständischen Versorgungswerke für elektronischer Befreiungsantrag. Damit beantragt ein Mitglied eines Versorgungswerks die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Seit dem 1. Januar 2023 muss dieser Antrag elektronisch gestellt werden.
Ablauf
Vom Antrag bis zum Bescheid.
01
Mitglied stellt den Antrag
Das Mitglied erfasst den Befreiungsantrag elektronisch über das Antragsportal der DASBV. Die Angaben werden auf Plausibilität geprüft und eine eBefreiungs-ID vergeben.
02
Eingang im Versorgungswerk
Der Antrag wird elektronisch an das zuständige Versorgungswerk übermittelt und dem Mitglied zugeordnet.
03
Prüfung und Bestätigung
Das Versorgungswerk prüft die Mitgliedschaftsdaten und bestätigt die Pflichtmitgliedschaft in Versorgungswerk und Berufskammer sowie die erforderlichen Beitragsvoraussetzungen.
04
Weiterleitung über die DASBV
Die DASBV übermittelt den vom Versorgungswerk bestätigten Antrag elektronisch an die Deutsche Rentenversicherung Bund.
05
Entscheidung der DRV Bund
Die DRV Bund prüft die gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen und entscheidet über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
06
Rückmeldung und Bescheid
Die Entscheidung wird dem Versorgungswerk elektronisch übermittelt. Das Mitglied erhält den Befreiungs- oder Ablehnungsbescheid schriftlich von der DRV Bund.
Häufige Fragen
Zwei Punkte, die oft übersehen werden.
Gilt die Befreiung dauerhaft?
Nein, sie bezieht sich grundsätzlich auf die konkret ausgeübte Beschäftigung. Bei einem Arbeitgeberwechsel oder einem wesentlichen Wechsel der Tätigkeit muss deshalb regelmäßig ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden.
Bis wann muss der Antrag gestellt werden?
Innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung. Nur dann kann die Befreiung grundsätzlich rückwirkend ab Beschäftigungsbeginn wirken.
Ist EBEF Teil des Arbeitgebermeldeverfahrens?
Nein, EBEF ist ein eigener Geschäftsprozess neben Zahlstellenmeldeverfahren, Rentenbezugsmitteilung und Arbeitgebermeldeverfahren. Gemeinsam ist ihnen nur die technische Datendrehscheibe: Auch der Befreiungsantrag läuft über die DASBV.
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